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§ 18 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systemplanung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b)
- technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,
- c)
- Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
- d)
- fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
- e)
- Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und
- f)
- Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Heizungstechnik,
- b)
- Klimatechnik und
- c)
- Sanitärtechnik;
- 3.
- Prüfungsvariante 1
- a)
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
- Prüfungsvariante 2
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b)
- die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 5.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,
- b)
- Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,
- c)
- Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,
- d)
- wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
- e)
- Wirkungsgrade berechnen,
- f)
- Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen und
- g)
- Skizzen oder Funktionsschemata erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 18 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechnProdDesAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TechnProdDesAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18 , 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung ...
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