Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-
sichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-
recht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-
len und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-
stellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-
nungshinweise verwenden
2Rechnergestützt Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen
Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen
und verwenden
3Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
5Ausführen von Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-
rechnen
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und
Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaft-
lichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
d) Werkstoffnormung anwenden
e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschrei-
ben
2Produktentwicklung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Produktentstehungsprozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.1)
a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produkt-
entstehungsprozess zuordnen
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung
interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die
Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwick-
lung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme,
Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsor-
gung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
2.2Planen und Konzipieren von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.2)
a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und
Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen
berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftli-
chen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und aus-
wählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
2.3Entwerfen, Ausarbeiten und
Berechnen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüf-
gerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichts-
punkten beachten
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unter-
lagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit,
Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung,
durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung,
Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
3Auswählen von Fertigungs-
und Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess
auswählen
4Ausführen von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren an-
wenden


Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Gestalten und
Entwerfen von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Mo-
delle und physikalische Modelle, unterscheiden
c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
d) Entwurfsskizzen erstellen
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und recht-
licher Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften ge-
stalten
2Konstruieren mit Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Kurvenarten unterscheiden
b) Raumkurven erzeugen
c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3Konstruieren von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästheti-
schen Gesichtspunkten umsetzen
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbe-
sondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Mon-
tagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und
Schnappverbindungen, konstruieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere
Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und
Pappe, konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berech-
nungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
4Simulation und Präsentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewe-
gungssimulationen prüfen
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden


Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Ändern und Prüfen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften aus-
wählen
2Erstellen von Konstruktionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen,
insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, aus-
wählen
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Ver-
bindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen
3Fertigungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,
Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der
Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestal-
tung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen
in der Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Ge-
staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bau-
teilen in der Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
4Füge- und Montagetechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestal-
tung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und
funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
5Steuerungs- und Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneu-
matik beurteilen
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten
und Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräf-
te, berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anfor-
derungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Daten-
sätze einbinden


Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur
Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-
verarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-
fen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-
ten und nutzen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-
schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-
legen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-
trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-
tieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-
stimmen, auswerten und präsentieren
7Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen
und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und doku-
mentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-
gen
8Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-
nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikations-
regeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-
achten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnProdDesAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 8 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 12 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
Anlage 2 TechnProdDesAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Zeitliche Gliederung -
... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1 ) Zeitrahmen in Monaten ...