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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
|

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2


1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:


Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen
berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten
normgerecht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
4 bis 6
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-
schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen
auswählen und verwenden
3Unterscheiden
von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-
schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
einholen
4Ausführen
von Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen
berechnen
5Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-
den
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,
bewerten und nutzen
7Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,
erstellen und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-
gen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
4 bis 6
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
3Unterscheiden von
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
scheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4Beurteilen von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
d) Werkstoffnormung anwenden
e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten be-
schreiben
5Entwerfen,
Ausarbeiten und
Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen
Unterlagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess si-
chern
6Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
7Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren


Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Unterscheiden von
Fertigungsverfahren
und Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-
scheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
3 bis 5
2Ausführen von
Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
3Beurteilen von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-
ordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
4Produktentstehungs-
prozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berück-
sichtigen
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
Produktentstehungsprozess zuordnen
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,
die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-
beiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere
Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,
Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben
einhalten
5Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
6Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
sichtigen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksich-
tigen
7Auswählen von
Fertigungs- und
Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
prozess auswählen
8Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
9Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren


Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Produktentstehungs-
prozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.1)
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
Produktentstehungsprozess zuordnen
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements an-
wenden
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitäts-
sicherung interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,
die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-
beiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere
Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,
Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben
einhalten
3 bis 5
2Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
3Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwen-
den
4Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
6Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen


Abschnitt 3


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion


Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-
werten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
11 bis 13
2Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
sichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-
sichtspunkten beachten
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
3Auswählen von
Fertigungs- und
Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
prozess auswählen
4Ausführen von
Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
anwenden
5Gestalten und Entwerfen
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
d) Entwurfsskizzen erstellen
6Konstruieren mit
Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Kurvenarten unterscheiden
b) Raumkurven erzeugen
c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
7Konstruieren
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechni-
ken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen,
konstruieren
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und
Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen,
Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbe-
sondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe,
Glas, Papier und Pappe, konstruieren
8Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
9Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
10Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
achten
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
11Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen


Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Gestalten und Entwerfen
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh-
ren
b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen,
CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und
rechtlicher Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf-
ten gestalten
11 bis 13
2Konstruieren von
Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3Konstruieren
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und äs-
thetischen Gesichtspunkten umsetzen
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell kon-
struieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstru-
ieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-
rechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
4Simulation und
Präsentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle
Bewegungssimulationen prüfen
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden
5Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
6Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-
greifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
7Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Abschnitt 4


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion


Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Beurteilen von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-
ordnen
11 bis 13
2Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-
werten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
3Entwerfen,
Ausarbeiten und
Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
sichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-
sichtspunkten beachten
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
4Auswählen von
Fertigungs- und
Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
prozess auswählen
5Ausführen
von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
anwenden
6Ändern und Prüfen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften aus-
wählen
b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaf-
ten auswählen
7Steuerungs-
und Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elek-
tropneumatik beurteilen
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik be-
achten und Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke
und Kräfte, berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie
die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen
beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-
Datensätze einbinden
8Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
9Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-
greifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
10Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren


Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen
Unterlagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
11 bis 13
2Ausführen von
Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
anwenden
3Erstellen von
Konstruktionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenele-
menten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vor-
richtungen, auswählen
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen
und Verbindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen
4Fertigungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Ge-
staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung,
Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bema-
ßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-
barkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
5Füge- und
Montagetechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die
Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und
Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspru-
chungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwen-
den
6Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
achten
8Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren




 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnProdDesAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 7 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 11 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 12 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...