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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie- len erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen | 4 bis 6 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni- schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden | |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen- schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen | |
4 | Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen | |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen- den b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen | |
7 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla- gen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be- dienungshinweise verwenden | 4 bis 6 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden | |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar- keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter- scheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen | |
4 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | d) Werkstoffnormung anwenden e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten be- schreiben | |
5 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess si- chern | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
7 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be- achten g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren |
Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter- scheiden b) Montagetechniken unterscheiden | 3 bis 5 |
2 | Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen | |
3 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei- tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu- ordnen c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen | |
4 | Produktentstehungs- prozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berück- sichtigen b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her- beiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten | |
5 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden | |
6 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück- sichtigen e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksich- tigen | |
7 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions- prozess auswählen | |
8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren |
Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Produktentstehungs- prozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements an- wenden d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitäts- sicherung interpretieren und anwenden f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her- beiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten | 3 bis 5 |
2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen e) Lösungen visualisieren und präsentieren | |
3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwen- den | |
4 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
6 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen |
Abschnitt 3
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a) Konstruktionsarten unterscheiden b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt- schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be- werten und auswählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren | 11 bis 13 |
2 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück- sichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge- sichtspunkten beachten g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen- pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | |
3 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions- prozess auswählen | |
4 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
5 | Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | c) Grundlagen der Gestaltung anwenden d) Entwurfsskizzen erstellen | |
6 | Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Kurvenarten unterscheiden b) Raumkurven erzeugen c) Kurven glätten d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen | |
7 | Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechni- ken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbe- sondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren | |
8 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern | |
9 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren | |
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be- achten c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren | |
11 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen |
Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh- ren b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden e) Objekte funktionsgerecht gestalten f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf- ten gestalten | 11 bis 13 |
2 | Konstruieren von Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen | |
3 | Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und äs- thetischen Gesichtspunkten umsetzen b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell kon- struieren c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstru- ieren f) Objekte ergonomisch konstruieren h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Be- rechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren | |
4 | Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren d) Visualisierungstechniken anwenden | |
5 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er- greifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
7 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Abschnitt 4
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei- tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu- ordnen | 11 bis 13 |
2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a) Konstruktionsarten unterscheiden b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt- schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be- werten und auswählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren | |
3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück- sichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge- sichtspunkten beachten g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen- pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | |
4 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions- prozess auswählen | |
5 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
6 | Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften aus- wählen b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaf- ten auswählen | |
7 | Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elek- tropneumatik beurteilen c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik be- achten und Grundgrößen berechnen d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD- Datensätze einbinden | |
8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er- greifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
10 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |
Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen- pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | 11 bis 13 |
2 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
3 | Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenele- menten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vor- richtungen, auswählen b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln c) Gusskonstruktionen erstellen d) Schweißkonstruktionen erstellen | |
4 | Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Ge- staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bema- ßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess- barkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen | |
5 | Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Toleranzen und Passungen berechnen c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspru- chungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwen- den | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be- achten | |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be- achten | |
8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechnProdDesAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 7 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 11 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 12 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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