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Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Sachliche Gliederung -
Anlage 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück- sichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge- recht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel- len und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er- stellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie- nungshinweise verwenden |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt- schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen |
4 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden b) Montagetechniken unterscheiden |
5 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be- rechnen b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen |
2 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage be- rücksichtigen |
3 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter An- wendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt- stellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktions- gerecht bemaßen d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen e) Aufmaße erstellen f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brand- schutzes, beachten |
4 | Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vor- lagen anfertigen b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zu- einander skizzieren |
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von techni- schen Unterlagen beachten c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbau- teilen darstellen d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzanga- ben auswählen und eintragen g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kolli- sionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke auf- bereiten und zusammenstellen |
2 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Detailpunkte konstruieren b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt- stellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke ent- werfen c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vorneh- men d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück- sichtigen |
3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi- gen Normen und Sinnbilder erstellen b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik dar- stellen und dokumentieren c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumati- schen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungs- systemen erstellen d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten |
4 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungs- technik erstellen b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen so- wie technische Sachverhalte beschreiben c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu- sammenstellen |
5 | Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen an- wenden b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Ge- bäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Kompo- nenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und tech- nischen Unterlagen berechnen oder bestimmen d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Pro- zessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen |
6 | Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Ka- nalteile beurteilen und auswählen b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beur- teilen und auswählen c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltun- gen verbinden |
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter An- wendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen b) Zusatzangaben auswählen und eintragen c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksich- tigen d) Angebotszeichnungen anfertigen e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richt- linien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen |
2 | Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück- sichtigen e) Bauordnungen beachten f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten h) Lehrsätze der Mechanik anwenden |
3 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksich- tigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichti- gen d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen |
4 | Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flä- chenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwen- den c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen d) Hauptnutzungszeiten berechnen e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flä- chenmomente bestimmen |
5 | Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometri- schen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geome- trischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfs- stoff beurteilen und auswählen c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten |
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informa- tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimen- sionieren c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechni- schen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern aus- wählen, verbinden und darstellen d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schal- tungen der Datenübertragung darstellen e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von ener- gie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und er- stellen g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen |
2 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen c) Beleuchtungsstärken berechnen d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis be- rechnen g) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden |
3 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berück- sichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik er- läutern und zu Schaltungen verbinden d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden |
4 | Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | a) Ansichtspläne erstellen b) Technikräume planen c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen |
5 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi- gen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren |
6 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechni- scher Anlagen auswählen und erstellen b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu- sammenstellen |
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig- ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas- sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil- denden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text- verarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf- fen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer- ten und nutzen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori- schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest- legen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei- chen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon- trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen- tieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab- stimmen, auswerten und präsentieren |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an- wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra- gen |
8 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen- nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsre- geln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be- achten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechnProdDesAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 18 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 22 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 26 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
Anlage 4 TechnProdDesAusbV (zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Zeitliche Gliederung -
... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ... vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3 ) Zeitrahmen in Monaten ...
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