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Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre- tungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie- len erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nende Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen | 3 bis 5 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni- schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden | |
3 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen | |
4 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regel- werke erstellen c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen | |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen- den d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen |
Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be- dienungshinweise verwenden | 6 bis 8 |
2 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen- schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar- keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter- scheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen | |
3 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter- scheiden b) Montagetechniken unterscheiden | |
4 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz- verfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen | |
5 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen e) Aufmaße erstellen | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be- achten | |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be- achten |
Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla- gen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be- dienungshinweise verwenden | 6 bis 8 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden | |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar- keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter- scheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen | |
4 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen | |
5 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz- verfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen | |
6 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin- dungen beurteilen und auswählen b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmon- tage berücksichtigen | |
7 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen un- ter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handha- ben und erstellen | |
8 | Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren | |
9 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen | |
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen |
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:
Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellen d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigie- ren h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdge- werke aufbereiten und zusammenstellen | 5 bis 9 |
2 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Detailpunkte konstruieren b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen | |
3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen er- stellen und ableiten | |
4 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prü- fen sowie technische Sachverhalte beschreiben c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien- tiert zusammenstellen | |
5 | Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurch- lässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen | |
7 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren | |
9 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zu- satzangaben auswählen und eintragen | 11 bis 15 |
2 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen | |
3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein- schlägigen Normen und Sinnbilder erstellen b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungs- technik darstellen und dokumentieren c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneu- matischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen | |
4 | Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewer- ten, Kanalteile beurteilen und auswählen c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden | |
5 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |
Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüs- tungstechnik erstellen | 3 bis 5 |
2 | Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Ga- sen anwenden b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbü- chern und Katalogen berechnen und bestimmen c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäude- ausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Aus- legungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechni- schen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen |
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz- verfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen | 12 bis 16 |
2 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin- dungen beurteilen und auswählen | |
3 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten | |
4 | Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen b) Zusatzangaben auswählen und eintragen c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente be- rücksichtigen e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhen- punkte festlegen, übertragen und berücksichtigen g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen | |
5 | Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen h) Lehrsätze der Mechanik anwenden | |
6 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv be- rücksichtigen | |
7 | Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspru- chung, anwenden c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbe- sondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen |
Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | d) Angebotszeichnungen anfertigen | 8 bis 12 |
2 | Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv fest- legen und auswählen e) Bauordnungen beachten f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten | |
3 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv be- rücksichtigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen | |
4 | Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | d) Hauptnutzungszeiten berechnen f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen | |
5 | Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaf- fenheit beurteilen und auswählen b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffen- heit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und aus- wählen d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen | |
7 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
9 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und in- formationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berech- nen und dimensionieren e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vor- gegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und er- stellen f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrich- tungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorga- ben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwer- ken entwerfen und erstellen | 12 bis 16 |
2 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen c) Beleuchtungsstärken berechnen d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstrom- kreis berechnen | |
3 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und aus- wählen | |
4 | Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | a) Ansichtspläne erstellen b) Technikräume planen c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen | |
5 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen b) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein- schlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Un- terlagen auch perspektivisch erstellen | |
6 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Dokumentationen energietechnischer und informations- technischer Anlagen auswählen und erstellen b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen | |
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen | |
8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen | |
9 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen |
Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | c) Bauteile und Leitungen von energie- und informations- technischen Anlagen anhand von Katalogen und Daten- blättern auswählen, verbinden und darstellen d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Ver- schaltungen beurteilen und darstellen | 4 bis 8 |
2 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schal- tungen verbinden c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs- technik erläutern und zu Schaltungen verbinden d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden | |
3 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Pro- tokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen | |
4 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
6 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unter- lagen darstellen und dokumentieren | 3 bis 5 |
2 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien- tiert zusammenstellen | |
3 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren |
Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechnProdDesAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 17 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 18 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 21 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 22 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 25 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 26 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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