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Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2


1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:


Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen
berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten
normgerecht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
3 bis 5
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-
schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
3Ausführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen
berechnen
4Erstellen technischer
Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen
unter Anwendung der technischen Norm- und Regel-
werke erstellen
c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und
funktionsgerecht bemaßen
5Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-
den
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,
bewerten und nutzen


Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
6 bis 8
2Unterscheiden von
Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-
schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
scheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
3Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-
scheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
4Beurteilen von
Werkstoffen und
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
5Erstellen technischer
Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach
Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten
auswählen
e) Aufmaße erstellen
6Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
achten


Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,
erstellen und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-
gen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
6 bis 8
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen
auswählen und verwenden
3Unterscheiden von
Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
scheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4Ausführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
5Beurteilen von
Werkstoffen und
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
6Beurteilen von
Montage- und
Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-
dungen beurteilen und auswählen
b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmon-
tage berücksichtigen
7Erstellen
technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen un-
ter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke
erstellen
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,
Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche
darstellen
f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handha-
ben und erstellen
8Anfertigen von Skizzen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und
Vorlagen anfertigen
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung
zueinander skizzieren
9Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
10Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:


Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik


Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für die
Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen
Einbauteilen erstellen
d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen
festlegen und ableiten
e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen
g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf
Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigie-
ren
h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdge-
werke aufbereiten und zusammenstellen
5 bis 9
2Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Detailpunkte konstruieren
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,
Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer
Gewerke entwerfen
3Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen er-
stellen und ableiten
4Anfertigen von
technischen
Dokumentationen für
die Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prü-
fen sowie technische Sachverhalte beschreiben
c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-
tiert zusammenstellen
5Beurteilen von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurch-
lässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes
beurteilen und auswählen
6Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
7Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
9Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für die
Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von
technischen Unterlagen beachten
f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zu-
satzangaben auswählen und eintragen
11 bis 15
2Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben
vornehmen
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv
berücksichtigen
3Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-
schlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungs-
technik darstellen und dokumentieren
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneu-
matischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und
Steuerungssystemen erstellen
4Beurteilen von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewer-
ten, Kanalteile beurteilen und auswählen
c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu
Schaltungen verbinden
5Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren


Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Anfertigen von
technischen
Dokumentationen für
die Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüs-
tungstechnik erstellen
3 bis 5
2Ausführen technischer
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Ga-
sen anwenden
b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen
Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien,
technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbü-
chern und Katalogen berechnen und bestimmen
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und
Komponenten von Anlagen der technischen Gebäude-
ausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Aus-
legungshilfen und technischen Unterlagen berechnen
oder bestimmen
d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis
von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen
vornehmen
e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechni-
schen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben
erstellen


Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Beurteilen von
Werkstoffen und
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen 12 bis 16
2Beurteilen von Montage-
und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-
dungen beurteilen und auswählen
3Erstellen technischer
Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des
Brandschutzes, beachten
4Erstellen technischer
Unterlagen der Stahl-
und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen
unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und
Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
b) Zusatzangaben auswählen und eintragen
c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente be-
rücksichtigen
e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und
Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen,
insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-,
Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für
Bauelemente, anfertigen
f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhen-
punkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
5Entwerfen und
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv
berücksichtigen
h) Lehrsätze der Mechanik anwenden
6Berücksichtigen
von bauphysikalischen
Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv be-
rücksichtigen
7Durchführen
von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung
sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere
zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspru-
chung, anwenden
c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbe-
sondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen


Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen der Stahl-
und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
d) Angebotszeichnungen anfertigen 8 bis 12
2Entwerfen und
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv fest-
legen und auswählen
e) Bauordnungen beachten
f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
3Berücksichtigen von
bauphysikalischen
Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv be-
rücksichtigen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4Durchführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
d) Hauptnutzungszeiten berechnen
f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere
Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie
Biege- und Flächenmomente bestimmen
5Auswählen von
Fertigungs-, Montage-
und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,
geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaf-
fenheit beurteilen und auswählen
b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,
geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffen-
heit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und aus-
wählen
d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten
6Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
7Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
9Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für
elektrotechnische
Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und in-
formationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berech-
nen und dimensionieren
e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von
energie- und informationstechnischen Anlagen nach vor-
gegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und er-
stellen
f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrich-
tungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorga-
ben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwer-
ken entwerfen und erstellen
12 bis 16
2Ausführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
c) Beleuchtungsstärken berechnen
d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern
und Katalogen nutzen
e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstrom-
kreis berechnen
3Beurteilen und
Anwenden von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter
Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und aus-
wählen
4Ausführen von
Detailplänen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
a) Ansichtspläne erstellen
b) Technikräume planen
c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
b) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-
schlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Un-
terlagen auch perspektivisch erstellen
6Anfertigen
von technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Dokumentationen energietechnischer und informations-
technischer Anlagen auswählen und erstellen
b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
7Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
8Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
9Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen


Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für
elektrotechnische
Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
c) Bauteile und Leitungen von energie- und informations-
technischen Anlagen anhand von Katalogen und Daten-
blättern auswählen, verbinden und darstellen
d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und
Schaltungen der Datenübertragung darstellen
g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Ver-
schaltungen beurteilen und darstellen
4 bis 8
2Beurteilen und
Anwenden von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schal-
tungen verbinden
c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs-
technik erläutern und zu Schaltungen verbinden
d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
3Anfertigen von
technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Pro-
tokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
4Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
6Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unter-
lagen darstellen und dokumentieren
3 bis 5
2Anfertigen von
technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-
tiert zusammenstellen
3Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten
sowie dokumentieren




 

Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnProdDesAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 17 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 18 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 21 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 22 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 25 TechnProdDesAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 26 TechnProdDesAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...