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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Branntweinsteuerverordnung



Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung".

c)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen".

d)
Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst:

§ 52 (weggefallen)

§ 53 (weggefallen)

§ 54 (weggefallen)".

e)
Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 werden durch folgende Angaben ersetzt:

„Abschnitt 21 Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes

§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 62 Schnittstellen

§ 63 Anforderungen an die Programme

§ 64 Prüfung der Programme

§ 65 Haftung

§ 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 22 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 67 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 23 Schlussbestimmungen

§ 68 Übergangsregelungen".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

3.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt."

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt."

5.
In § 15 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Schwundermittlungen" durch das Wort „Verlustermittlungen" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „über den Empfang" gestrichen.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in andere" die Wörter „oder über andere" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

8.
In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „enthält" die Wörter „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

9.
In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „innerhalb" die Wörter „und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

10.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

1.
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde;

2.
die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und

3.
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

„unversteuerte Erzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen"

begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

11.
In § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 30 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen" durch die Wörter „zu vermerken" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

13.
In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

14.
In § 41 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

15.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16.
In § 44 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von mit" durch die Wörter „von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit" ersetzt.

17.
Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind."

18.
Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben.

19.
In § 55 Absatz 2 werden die Wörter „§ 152 Absatz 3 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6" ersetzt.

20.
§ 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch das Wort „anzuzeigen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag" durch die Wörter „Der Anzeige" ersetzt.

21.
In § 58 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes" ersetzt.

22.
Nach § 60 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:

„Abschnitt 21 Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes

§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.

§ 62 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 63 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 64 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 65 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63 und 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

23.
Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.

24.
Der bisherige § 61 wird § 67 und wird in Absatz 1 wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „§ 39 Absatz 2 Satz 2" wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4" werden das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 41 Absatz 3" wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4" werden das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2" gestrichen.

c)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 48 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2," gestrichen.

d)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2" durch die Angabe „§ 42 Absatz 3" ersetzt.

e)
In Nummer 9 werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2," und „auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2," jeweils gestrichen.

f)
In Nummer 17 werden nach dem Wort „Eintragung" die Wörter „oder einen Vermerk" eingefügt.

25.
Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.

26.
Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt gefasst:

§ 68 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

1.
von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

2.
von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

3.
von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 BrStVÄndV
... Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...