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Artikel 3 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung



Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen".

d)
Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

e)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung".

f)
Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

§ 38b Belegheft, Buchführung

§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme

§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung".

g)
Nach der Angabe zu § 42 werden folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 20a Zu § 28 Nummer 3 des Gesetzes

§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 42b Schnittstellen

§ 42c Anforderungen an die Programme

§ 42d Prüfung der Programme

§ 42e Haftung

§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag".

h)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Steuerlagerinhaber".

i)
In der Angabe zu § 50 wird das Wort „durch" durch das Wort „über" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen."

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Bezug" durch die Wörter „den aufgenommenen Schaumwein" ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in andere" die Wörter „oder über andere" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

7.
In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „enthält" die Wörter „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

8.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „innerhalb" die Wörter „und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

9.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für den in einem Kalendermonat abgegebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

1.
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,

2.
die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und

3.
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

„unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen"

begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

10.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

11.
In § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

12.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen" durch die Wörter „zu vermerken" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

13.
In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

14.
In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die Sicherheitsleistung § 6" durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

15.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16.
Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

17.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2.
ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

3.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

18.
Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d eingefügt:

§ 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaumweins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hektoliter liegt.

(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

§ 38b Belegheft, Buchführung

(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme

(1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) Der Verwender hat versteuerten und unversteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und daneben versteuerten Schaumwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Schaumweins zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend.

§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung

(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift

„Unversteuerter Schaumwein"

versehen sind.

(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

19.
§ 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch das Wort „anzuzeigen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag" durch die Wörter „Der Anzeige" ersetzt.

20.
Nach § 42 wird folgender Abschnitt 20a eingefügt:

„Abschnitt 20a Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.

§ 42b Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 42c Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 42d Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 42c Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 42a technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 42e Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

21.
In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt.

22.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Steuerlagerinhaber

(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt."

23.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen."

24.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen."

25.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift wird das Wort „durch" durch das Wort „über" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder als registrierter Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung

1.
an ein Steuerlager,

2.
an den Betrieb eines registrierten Empfängers oder

3.
zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008" ".

c)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend."

26.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2" durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

27.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen

a)
§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4,

b)
§ 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3,

c)
§ 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder

d)
§ 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen

a)
§ 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4,

b)
§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder

c)
§ 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2

eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen

a)
§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,

b)
§ 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder

c)
§ 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3

ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,".

dd)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Eintragung" die Wörter „oder einen Vermerk" eingefügt.

ee)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt oder".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

28.
§ 54 wird wie folgt gefasst:

§ 54 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

1.
von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

2.
von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

3.
von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...