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Artikel 5 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Kaffeesteuerverordnung



Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ware" durch das Wort „Waren" ersetzt.

c)
In der Angabe zu § 28 werden die Wörter „kaffeehaltiger Ware" durch die Wörter „kaffeehaltigen Waren" ersetzt.

d)
Die Angaben zu den Abschnitten 20 und 21 werden durch folgende Angaben ersetzt:

„Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 39 Schnittstellen

§ 40 Anforderungen an die Programme

§ 41 Prüfung der Programme

§ 42 Haftung

§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 22 Schlussbestimmungen

§ 45 Übergangsregelungen".

2.
In § 1 Nummer 4 wird das Wort „die" nach dem Doppelpunkt gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

1.
das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,

2.
das Umfüllen von Kaffee,

3.
das Mahlen von Kaffee,

4.
das Mischen von Kaffee."

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Be- und Verarbeitung" ein Komma sowie die Wörter „der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager."

5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerlager" die Wörter „sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen" eingefügt.

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „nach § 6" wird gestrichen.

bb)
Nach den Wörtern „zu leisten" wird der Klammerzusatz „(§ 6)" eingefügt.

6.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt."

7.
In § 8 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „wird" gestrichen.

8.
In der Paragrafenüberschrift zu § 22 wird das Wort „Ware" durch das Wort „Waren" ersetzt.

9.
Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:

„§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.

§ 26

Durchfuhr Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben."

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Wird die Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Erteilung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforderliche Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden."

b)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „nach § 20" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

11.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

12.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Ware" durch das Wort „Waren" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „Ware" durch das Wort „Waren" und werden die Wörter „verlassen hat" durch die Wörter „verlassen haben" ersetzt.

13.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Das Nummer 1 abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter „bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen," angefügt.

b)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ware" durch das Wort „Waren" ersetzt.

14.
§ 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

15.
Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 eingefügt:

„Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 40 und 41 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.

§ 39 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 40 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 41 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 40 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 39 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 42 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 40 und 41 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

16.
Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21.

17.
Der bisherige § 38 wird § 44 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2," gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 24 Satz 3" wird durch die Angabe „§ 24 Satz 2" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 und 4" werden durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt.

cc)
Vor das Wort „rechtzeitig" wird das Wort „nicht" eingefügt.

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Satz 3" durch die Wörter „§ 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4," ersetzt.

18.
Abschnitt 21 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 6. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 12 LPartStAnpG Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... 2 Satz 2 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...