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Artikel 6 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 EnergieStV § 28b, § 34, § 35, § 36, § 36a, § 36b, § 36c, § 111

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht."

2.
§ 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln."

3.
In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
von Energieerzeugnissen, die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,".

4.
In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

5.
In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen" durch die Wörter „zu vermerken" ersetzt.

6.
§ 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden die Wörter „eine Eintragung oder Aufzeichnung" durch die Wörter „eine Eintragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk" ersetzt.

b)
In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 6. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...