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Artikel 6 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 EnergieStV § 28b, § 34, § 35, § 36, § 36a, § 36b, § 36c, § 111
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht." - 2.
- § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln." - 3.
- In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- von Energieerzeugnissen, die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,".
- 4.
- In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
- 5.
- In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen" durch die Wörter „zu vermerken" ersetzt.
- 6.
- § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 werden die Wörter „eine Eintragung oder Aufzeichnung" durch die Wörter „eine Eintragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 6. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. VerbrStÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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