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Artikel 7 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 1. Juli 2011 EVerbrStBV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Steuerbefreiungen

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei sind

1.
nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, gemäß

a)
den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern),

b)
Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern),

c)
Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder -proben von geringem Wert),

d)
den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),

e)
Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),

f)
den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib- und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern),

2.
nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010 (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder

4.
nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse handelt.

(2) Die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich ausschließlich nach der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2.
Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.

3.
Der bisherige § 4 wird § 2 und wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Warenmuster oder -proben von geringem Wert

(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist auf folgende Mengen beschränkt:

1.
Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;

2.
Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22 Volumenprozent und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;

3.
Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften."

4.
Der bisherige § 5 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Klammerzusatz „(Artikel 100 bis 106 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „ist Mineralöl" werden durch die Wörter „sind Energieerzeugnisse" ersetzt.

5.
Der bisherige § 6 wird § 4 und wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Steuerbefreiung und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern" durch das Wort „Steuervergünstigung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1, 2 und 7 oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes" ersetzt.

6.
Der bisherige § 7 wird § 5.

7.
§ 8 wird aufgehoben.