Tools:
Update via:
Artikel 1 - Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften (GewRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2011 GewO § 14, § 55c, § 146, § 158 (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 158 Übergangsregelung zu § 14". - c)
- Die Angaben „Anlage 1 Gewerbeanmeldung - GewA 1", „Anlage 2 Gewerbeanmeldung - GewA 2" und „Anlage 3 Gewerbeanmeldung - GewA 3" werden gestrichen.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:
„; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
- d)
- Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter „ohne die Feld-Nummer 33" gestrichen.
- bbb)
- In den Nummern 3 und 3a werden die Wörter „ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33" gestrichen.
- ccc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17" gestrichen.
- ddd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.
- eee)
- In Nummer 6 werden die Wörter „ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33" gestrichen.
- fff)
- In Nummer 7 werden die Wörter „ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.
- ggg)
- In Nummer 8 werden die Wörter „, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33" gestrichen.
- hhh)
- In Nummer 9 werden die Wörter „die in Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-Nummern" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken." - cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- e)
- Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9 bis 12.
- f)
- Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen." - bb)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
- cc)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind." - dd)
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wörter „zu den Feld-Nummern 1 und 3" werden durch die Wörter „zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers" ersetzt.
- ee)
- Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe „Feld-Nummer 15" durch die Wörter „angemeldeten Tätigkeit" ersetzt.
- g)
- Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:„(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
- 1.
- bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
- 2.
- kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
- 3.
- kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
- 4.
- bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
- 5.
- bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind."
- 3.
- § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend." - 4.
- § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 5.
- Dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:
„§ 158 Übergangsregelung zu § 14
Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden." - 6.
- Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GewRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Eingangsformel GewAnzV
... und Energie verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 8 ELENAAufhG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9796/a172049.htm