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§ 1 - Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1345 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 113 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.
(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
- 1.
- die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,
- 2.
- die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes G. v. 3. Mai 2013 BGBl. I S. 1104 m.W.v. 9. Mai 2013
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Frühere Fassungen von § 1 HolzSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.05.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1104 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 HolzSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HolzSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HolzSiG Eingriffsbefugnisse (vom 09.05.2013)
... Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur ... gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt ...
§ 3 HolzSiG Mitwirkung der Zollbehörden (vom 09.05.2013)
... Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ... freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen, 2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, ...
§ 4 HolzSiG Datenaustausch (vom 09.05.2013)
... zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist. (3) Für den Datenaustausch und die ...
§ 6 HolzSiG Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten (vom 01.01.2024)
... der Einfuhr oder des Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder bestimmter Holzprodukte nach den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt worden sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der ... gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird." 3. § 3 wird wie folgt ... zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist. (3) Für den Datenaustausch und ...
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