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§ 3 - Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)

G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1345 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 113 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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§ 3 Mitwirkung der Zollbehörden



(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern sowie von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit.

(2) Die Zollbehörden können

1.
Holzprodukte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überführung in den freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen,

2.
in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, vorgelegt werden.



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Frühere Fassungen von § 3 HolzSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.05.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1104

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 HolzSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HolzSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...