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§ 4 - Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)

G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1345 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 113 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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§ 4 Datenaustausch



(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind auch berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.

(3) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie für den zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch und die notwendige Datenerfassung können die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 4 HolzSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.05.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1104

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 HolzSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...