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§ 5 - Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1345 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 113 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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§ 5 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft *) wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 415 V. v. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) wurde sinngemäß auch in Absatz 3 durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 415 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 5 HolzSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 415 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 09.05.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1104 |
aktuell | vor 09.05.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 HolzSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HolzSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HolzSiG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013)
... 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte ... oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte ... oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 415 10. ZustAnpV Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 2011 ...
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