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§ 8 - Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)

G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1345 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 113 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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§ 8 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2.
eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Der Versuch ist strafbar.



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Frühere Fassungen von § 8 HolzSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.05.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1104

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 HolzSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HolzSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HolzSiG Einziehung (vom 09.05.2013)
... auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen." 7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Bußgeldvorschriften (1) ... ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. § 8 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ... auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder ...