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§ 8 - Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1345 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 113 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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Geltung ab 15.07.2011; FNA: 790-20 Forstwirtschaft
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§ 8 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2.
- eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes G. v. 3. Mai 2013 BGBl. I S. 1104 m.W.v. 9. Mai 2013
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Frühere Fassungen von § 8 HolzSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.05.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1104 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 HolzSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HolzSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HolzSiG Einziehung (vom 09.05.2013)
... auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen." 7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Bußgeldvorschriften (1) ... ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. § 8 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ... auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder ...
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