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Änderung § 9 HolzSiG vom 09.05.2013

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§ 9 HolzSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 9 HolzSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Einziehung


(Text alte Fassung)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können eingezogen werden.

(Text neue Fassung)

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.