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§ 1 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.

 
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Zitierungen von § 1 Rohrfernleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrFLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 RohrFLtgV Ausschuss für Rohrfernleitungen (vom 27.06.2020)
... (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ...