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§ 5 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen



(1) 1Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

1.
vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,

2.
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung,

2a.
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung

a)
die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,

b)
von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder

c)
der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,

3.
nach der Stilllegung,

4.
nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,

5.
nach allen Schadensfällen nach § 7 und

6.
während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

durchgeführt werden. 2Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.

(3) 1Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. 3Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. 4Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 5 Rohrfernleitungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013 (17.08.2013)Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 23 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 11.10.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
aktuellvor 11.10.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Rohrfernleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrFLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RohrFLtgV Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen (vom 27.06.2020)
... mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen. (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2015 auch die Sachverständigen heranziehen, ...
§ 10 RohrFLtgV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017)
... oder wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, 6. einer ... dass eine Prüfung durchgeführt wird, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 23 WRNG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden." 3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. vor ...

Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Artikel 2 UStatEntlVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... die Wörter „oder wesentlichen Änderung" eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
Artikel 1 2. RohrFLtgVÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen. (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, ...