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§ 6 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen



(1) 1Prüfstelle ist

1.
jede Sachverständigenorganisation,

2.
jede nach anderen Rechtsvorschriften zugelassene Überwachungsstelle,

die von der zuständigen Behörde auf Antrag als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt worden ist. 2Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet. 3Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 4Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden. 5Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Satz 1 gleich. 6Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 7Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass Nachweise über gleichwertige Anerkennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 8Die zuständige Behörde benennt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen. 9Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht die Prüfstellen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.
Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind;

2.
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;

3.
Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;

4.
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;

5.
Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung.

2Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüfstelle die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüfstelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. 3Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) 1Über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.

(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2015 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.





 

Frühere Fassungen von § 6 Rohrfernleitungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 224 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 280 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 06.09.2014Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013 (17.08.2013)Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 14 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 16.11.2010Artikel 10 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 11.10.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
aktuell vorher 01.01.2006 (26.04.2006)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 20.04.2006 BGBl. I S. 935
aktuellvor 01.01.2006 (26.04.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Rohrfernleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrFLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a RohrFLtgV Anzeigepflicht (vom 05.04.2017)
... sowie 2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den ... 1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § ...
§ 5 RohrFLtgV Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen (vom 01.01.2013)
... zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6 1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage, 2. vor erneuter ...
§ 6 RohrFLtgV Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen (vom 27.06.2020)
... bis zum 31. Dezember 2015 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen ...
§ 7 RohrFLtgV Schadensfall (vom 05.04.2017)
... dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich oder elektronisch ...
§ 9 RohrFLtgV Ausschuss für Rohrfernleitungen (vom 27.06.2020)
... sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6 , von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 224 11. ZustAnpV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4, § 6 Absatz 1 Satz 8 und 9 , § 9 Absatz 1, 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 der ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 14 ProdSNG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
...  6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 23 WRNG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... sowie 2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den ... 1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § ...

Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Artikel 3 AbwVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 2. § 8a wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 20.04.2006 BGBl. I S. 935
Artikel 1 RohrFLtgVÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... § 6 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die durch ...

Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Artikel 2 UStatEntlVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen." 4. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember ...

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 10 DL-RLUmwUV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ... Sachverständigen" durch die Wörter „eine Prüfstelle nach § 6 " ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 280 10. ZustAnpV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4, § 6 Absatz 1 Satz 8 und 9 sowie § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
Artikel 1 2. RohrFLtgVÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... das Wort „Sachverständige" durch die Wörter „Prüfstellen nach § 6 " ersetzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort „Schadensfällen" die Angabe ... „und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen" gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Prüfstellen für ... gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen (1) Prüfstelle ist jede von der ... 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren." 3. § ...