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§ 7 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 7 Schadensfall



(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.

(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem

1.
eine Person zu Tode gekommen ist oder

2.
innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder

3.
außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder

4.
sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder

5.
Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder

6.
Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind.

(3) 1Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich oder elektronisch vorlegt. 2Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

1.
worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,

2.
ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und

3.
ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.



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Frühere Fassungen von § 7 Rohrfernleitungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 99 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 16.11.2010Artikel 10 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
aktuellvor 16.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Rohrfernleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrFLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RohrFLtgV Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen (vom 01.01.2013)
... vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen, 5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und 6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand ...
§ 10 RohrFLtgV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. (2) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 99 SchriftVG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
...  In § 4 Absatz 4 Satz 2, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom ...

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 10 DL-RLUmwUV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen mit behördlichem Einvernehmen bestimmten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
Artikel 1 2. RohrFLtgVÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... sowie in Nummer 5 nach dem Wort „Schadensfällen" die Angabe „nach § 7 " eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Einvernehmen ...