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§ 7 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 7 Schadensfall
(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.
(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem
- 1.
- eine Person zu Tode gekommen ist oder
- 2.
- innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder
- 3.
- außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder
- 4.
- sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder
- 5.
- Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder
- 6.
- Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind.
(3) 1Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich oder elektronisch vorlegt. 2Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
- 1.
- worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,
- 2.
- ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
- 3.
- ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
Text in der Fassung des Artikels 99 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 7 Rohrfernleitungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 99 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 16.11.2010 | Artikel 10 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504 |
aktuell | vor 16.11.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Rohrfernleitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohrFLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RohrFLtgV Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen (vom 01.01.2013)
... vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen, 5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und 6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand ...
§ 10 RohrFLtgV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. (2) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 99 SchriftVG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... In § 4 Absatz 4 Satz 2, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom ...
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 10 DL-RLUmwUV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen mit behördlichem Einvernehmen bestimmten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
Artikel 1 2. RohrFLtgVÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... sowie in Nummer 5 nach dem Wort Schadensfällen" die Angabe nach § 7 " eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter und im Einvernehmen ...
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