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§ 8 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 8 Schadensfallvorsorge



(1) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind. 2Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) 1Das Personal ist bei Aufnahme der Tätigkeit in der Anlage und mindestens einmal jährlich in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einzuweisen. 2Es sind in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen durchzuführen.

(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist verpflichtet, im Rahmen der Schadensfallvorsorge die betroffenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfsorganisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu informieren.



 

Zitierungen von § 8 Rohrfernleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrFLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 RohrFLtgV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 8 Abs. 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Artikel 2 UStatEntlVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt. 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Überwachung  ...