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§ 11 - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 11 Übergangsvorschriften
1Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend. 2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen an die Beschaffenheit nach dieser Verordnung angepasst werden, wenn
- 1.
- die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder
- 2.
- dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 abzuwehren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung V. v. 6. Oktober 2008 BGBl. I S. 1918 m.W.v. 11. Oktober 2008
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Frühere Fassungen von § 11 Rohrfernleitungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.10.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.2008 BGBl. I S. 1918 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Rohrfernleitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohrFLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
Artikel 1 2. RohrFLtgVÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3" eingefügt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter gelten die vor ...
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