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§ 8a - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 03.10.2002; FNA: 7102-49 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 8a Überwachung
(1) 1Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,
- 1.
- technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
- 2.
- während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- 3.
- bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und
- 4.
- jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind.
(2) 1Anlagenbetreiber und ihre Beschäftigten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der zuständigen Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung V. v. 2. September 2014 BGBl. I S. 1474 m.W.v. 6. September 2014
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Frühere Fassungen von § 8a Rohrfernleitungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.09.2014 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2013 (17.08.2013) | Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3231 |
aktuell | vor 01.01.2013 (17.08.2013) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a Rohrfernleitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a RohrFLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohrFLtgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Artikel 3 AbwVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 2. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort ...
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Artikel 2 UStatEntlVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt. 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Überwachung (1) Bedienstete und ... 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Überwachung (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde ...
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