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Änderung § 9 Rohrfernleitungsverordnung vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Rohrfernleitungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 280 11. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der RohrFLtgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet. | (Text neue Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet. |
(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1 | |
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten; | 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten; |
2. 1 die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vorzuschlagen. 2 Der Vorschlag hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem abzustimmen. 3 Die Inhalte der Technischen Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; 3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen. (3) 1 In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. 2 Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 3 Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich. | |
(4) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. 2 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3 Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht. | (4) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. 2 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3 Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. (5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht. |
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