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Änderung § 2 Rohrfernleitungsverordnung vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:

1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,

2. Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,

3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.

2 Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) 1 Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,

1. die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen oder

2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden.

2 Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. 2 Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. 2 Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.

(heute geltende Fassung)