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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 13 - Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt (BinSchVollstrSchG k.a.Abk.)
G. v. 24.05.1933 RGBl. I S. 289; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 13
(1) Bleibt bei der Zwangsversteigerung eines im Register für Binnenschiffe eingetragenen Schiffes das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Schiffswertes zurück, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, aber bei einem Gebote in der vorbezeichneten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (§§ 74, 162 des Zwangsversteigerungsgesetzes) gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag auf Grund des Absatzes 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin anzusetzen. Sofern nicht besondere Verhältnisse ein anderes zweckmäßig erscheinen lassen, soll der Zeitraum zwischen den beiden Terminen mindestens zwei Monate betragen, aber drei Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin kann der Zuschlag weder auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vorschrift des § 13a Abs. 1 versagt werden.
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