Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§§ 1 bis 12 - Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt (BinSchVollstrSchG k.a.Abk.)

G. v. 24.05.1933 RGBl. I S. 289; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
1. Abschnitt Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung von Binnenschiffen
§§ 1 bis 12

1. Abschnitt Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung von Binnenschiffen

§§ 1 bis 12



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