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Änderung § 21 2. ProdSV vom 16.07.2021
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§ 21 2. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 21 2. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Informationsaustausch | |
Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn: | |
(Text alte Fassung) 1. in der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und 2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes beiliegen. | (Text neue Fassung) 1. in der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und 2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes beiliegen. |
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