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Änderung § 1 2. ProdSV vom 24.10.2015

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§ 1 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 1 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,

3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,

4. Spielzeugdampfmaschinen sowie

5. Schleudern und Zwillen.

(Text alte Fassung)

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes *) bleiben unberührt.


---
*) Anm. d. Red.: wahrscheinlich ist das 'Elektro- und Elektronikgerätegesetz' gemeint


(Text neue Fassung)

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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