Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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§ 1 - Dreiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (43. AnrV k.a.Abk.)

§ 1



Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2011 an bestehen.

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