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Änderung § 6 BFStrMG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 21 FANeuReG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 6 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut | |
(Text alte Fassung) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder zu errichten. | (Text neue Fassung) 1 Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes zu errichten. 2 Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig. |
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