Tools:
Update via:
Änderung § 10 BFStrMG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 31 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 10 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr. | (Text neue Fassung) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9806/al0-173890.htm