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Änderung § 3a BFStrMG vom 27.07.2013
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§ 3a BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung | § 3a BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Knotenpunkte |
(1) 1 Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist 1. für Bundesautobahnen a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck, b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit, c) die Bundesgrenze; 2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen. 2 Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. 3 Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. 4 Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird. (2) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen. |
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