Tools:
Update via:
Änderung § 4i BFStrMG vom 13.12.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 3. MautRÄndG am 13. Dezember 2014 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4i BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 4i BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4i (neu) | (Text neue Fassung)§ 4i Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben |
1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9806/al0-45616.htm