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Änderung § 3a BFStrMG vom 31.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. MautRÄndG am 31. März 2017 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3a BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 3a BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Knotenpunkte | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist für mautpflichtige Straßen 1. im Sinne des § 1 Absatz 1 a) eine Anschlussstelle bei einer Bundesautobahn einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck, | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist 1. für Bundesautobahnen a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck, |
b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit, | |
c) eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf eine mautpflichtige oder Abfahrt von einer mautpflichtigen Bundesstraße, ausgenommen Zufahrten im Sinne des § 8a des Bundesfernstraßengesetzes, d) die Bundesgrenze; 2. im Sinne des § 1 Absatz 4 ein durch Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 2 festgelegter Punkt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 Absatz 4 die Knotenpunkte festzulegen. Die Festlegung hat so zu erfolgen, dass die örtlichen Gegebenheiten des mautpflichtigen Teils der jeweiligen Straße und die üblichen Verkehrsverhalten berücksichtigt sind. | c) die Bundesgrenze; 2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen. 2 Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. 3 Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. 4 Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird. (2) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen. |
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