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Änderung § 6 BFStrMG vom 01.01.2021

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§ 6 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut


(Text alte Fassung)

Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder zu errichten.

(Text neue Fassung)

1 Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes zu errichten. 2 Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig.

(heute geltende Fassung) 

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