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Änderung § 10a BFStrMG vom 01.10.2021
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§ 10a BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 10a BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs |
(1) 1 Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Motorfahrzeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Auslagen zu tragen. 2 Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, mit den Kosten zu belasten. 3 § 25a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend. (2) § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. |
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