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Änderung § 11 BFStrMG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. MautRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 11 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Mautaufkommen | |
(1) Das Mautaufkommen wird vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt. (2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben 1. für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems sowie 2. von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs geleistet. (3) 1 Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. 2 Es ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. 3 Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der Bund werden über den Bundeshaushalt zugewiesen. 4 Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch 1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie | |
(Text alte Fassung) 2. die Ausgaben im Zusammenhang mit dem europäischen elektronischen Mautdienst nach § 4a und der Durchführung des Mautsystemgesetzes. | (Text neue Fassung) 2. die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes. |
(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. |
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