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Änderung § 4i BFStrMG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4i BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 31 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4i BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 4i BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4i Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen. |
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