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Änderung § 8 BFStrMG vom 01.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. MautRÄndG am 1. Dezember 2023 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung | § 8 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Nachträgliche Mauterhebung | |
(1) 1 Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. 2 Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 3 Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde. 4 Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. 2 Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. 3 Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. 4 Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat. | (Text neue Fassung) (2) 1 Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. 2 Im Falle des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d, beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F sowie beim Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Betrag nach Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. 3 Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. 4 Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat. |
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