Tools:
Update via:
Änderung § 15 BFStrMG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 15 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 15 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 121 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Verkündung von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. --- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | (Text neue Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9806/al33363-0.htm