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Änderung § 9 BFStrMG vom 27.07.2013

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§ 9 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 9 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken


(1) Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Benutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.

(3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,

1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist,

2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.

(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu löschen

1. vom Betreiber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens,

2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert worden sind.

(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach Aufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1 hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen, wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumentierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergütung des Betreibers auswirkt.

(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)