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Änderung § 10 BFStrMG vom 27.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BFStrMGÄndG am 27. Juli 2013 und Änderungshistorie des BFStrMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 10 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

a) § 14 in Verbindung mit der Anlage oder

b) mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1

die
Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

5. entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)