Änderung § 4e BFStrMG vom 13.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4e BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 2 MautSysGEG am 13. Dezember 2014 und Änderungshistorie des BFStrMG

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§ 4e BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 4e BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.

(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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