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Änderung § 1 BFStrMG vom 01.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BFStrMGÄndG am 1. Juli 2015 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung | § 1 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.06.2015 BGBl. I S. 922 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut | |
(1) 1 Für die Benutzung 1. der Bundesautobahnen und 2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen, a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist, b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind, c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind, | |
(Text alte Fassung) d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben, e) die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisen und f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind, | (Text neue Fassung) d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend - ausgenommen auf höhengleichen Kreuzungen - getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben, e) die entweder aa) unabhänggig von einer Mindestlänge unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind oder bb) unabhängig von einer Mindestlänge mittelbar über eine andere mautpflichtige Bundesstraße an eine Bundesautobahn angebunden sind oder cc) ohne an eine mautpflichtige Strecke angebunden zu sein, eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisen, |
mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). 2 Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, 1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und | |
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. | 2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. |
(2) 1 Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1. Kraftomnibusse, 2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, 3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, 5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden. 2 Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. 3 Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf: 1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, 2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen, 3. den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird, 4. den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angebunden sind. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist. | |
(5) 1 Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen mautpflichtigen Abschnitts hinzuweisen. 2 Der Hinweispflicht nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Aufstellung mautpflichtiger Abschnitte von Bundesstraßen im Bundesanzeiger (Mauttabelle) genügt. | (5) 1 Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen mautpflichtigen Abschnitts hinzuweisen. 2 Der Hinweispflicht nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Aufstellung mautpflichtiger Abschnitte von Bundesstraßen im Bundesanzeiger (Mauttabelle) genügt. 3 Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen. |
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