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Änderung § 13a BFStrMG vom 01.07.2015

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§ 13a BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 13a BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.06.2015 BGBl. I S. 922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt § 1 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Maut für Fahrzeuge zu entrichten ist, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.

(2) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Mautsatzes als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1a berechnet wird.

(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkte zu verschieben, soweit es auf Grund eines technischen oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist, die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 befristet fortzuführen. 2 Sobald der für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen der Übergangszeiträume der Absätze 1 und 2. 3 Der Zeitpunkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen Grundes beginnt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)