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Änderung § 6 BFStrMG vom 31.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. BFStrMGÄndG am 31. März 2017 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 6 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut | |
(Text alte Fassung) (1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder zu errichten. (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der zuständigen Behörden der Länder einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Behörden der Länder zu betreiben. | (Text neue Fassung) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder zu errichten. |
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