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Änderung § 4j BFStrMG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4j BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 143 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4j BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 4j BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 143 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4j Nutzerlisten | |
(1) 1 Die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). 2 In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern: 1. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, 3. Vertragsnummer des Nutzers. (2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr haben die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln: 1. Name und Anschrift des Nutzers, 2. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 3. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, 4. Vertragsnummer des Nutzers. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und nutzen. 2 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden. 2 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. |
(4) 1 Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. 2 Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9806/al79946-0.htm