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Änderung § 11 ZTRV vom 01.08.2021
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§ 11 ZTRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 11 ZTRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Nacherfassungen | |
(Text alte Fassung) Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem jeweiligen Stand der Testamentsverzeichnisüberführung nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu erwarten wäre, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen. | (Text neue Fassung) Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vorgesehen war, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen. |
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